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Berechnungsverfahren
Kosten
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Termine

Berechnungsverfahren
 
Für die Ausstellung des Energieausweises sind 2 Berechnungsverfahren zugelassen, einmal auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs – der EnergieBEDARSFSausweis und auf Grundlage des erfassten Energieverbrauschs –
der EnergieVERBRAUCHSausweis !
 
Ab dem 1.Oktober 2008 benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, zwingend den Bedarfsausweis (§17 Abs.2 Satz 2 EnEV)
 
Kosten
 
Ein Preisangebot kann erst nach einem persönlichen Gespräch erstellt werden, vom kostengünstigeren Verbrauchsausweis bis hin zum aufwendigeren und aber auch aussagekräftigeren Bedarfsausweis.
 

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer.

 
Förderung
 
„Vor-Ort Beratung“ durch BAFA anerkannten Energieberater
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet einen Zuschuss zu einer umfassenden Energiesparberatung für ältere Wohngebäude an. Den Antrag auf Bezuschussung muss ein vom BAFA anerkannter "Vor-Ort-Berater" stellen. Information siehe: www.bafa.de/.../energiesparberatung den aktuellen Stand der noch verfügbaren Fördermittel siehe: Förderampel des BAFA www.bafa.de/.../foerderampel.html

KfW Förderung
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Förderbank) bietet für Neubauvorhaben oder die Altbausanierung zinsgünstige Darlehen an. Die KfW-Darlehen müssen bei der jeweiligen Hausbank beantragt werden. Informationshotline der KfW: 01801-33 55 77 (Ortstarif)
 
Termine
 
Energieausweise für Wohngebäude sind gem. §29 EnEv für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 frühestens seit dem 1. Juli 2008 zugänglich zu machen. Für ein Baufertigstellungsjahr ab 1966 sind Ausweise seit dem 1. Januar 2009 zugänglich zu machen; für Nichtwohngebäude ab dem 1.Juli 2009.
Seit dem 1.Oktober 2008 benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, zwingend den Bedarfsausweis (§17 Abs.2 Satz 2 EnEV)
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht“: Hausbesitzer müssen bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung ihres Gebäudes den so genannten Energieausweis vorlegen. Wie viel Benzin das eigene Auto verbraucht wissen die meisten, was die eigene Wohnung jedoch an Energie „schluckt“, können nur wenige sagen. Der Energieausweis für Wohngebäude gibt ab sofort Mietern, Käufern und Eigentümern Auskunft (Quelle dena)
 
Energieberatung
 
Als Energieberater, eingetragen bei der BAFA und dena, stehe ich Ihnen in vielen Fragen der Energieeinsparung an und in ihren Haus beratend zur Seite.
  • Ausstellung von Energieausweisen verbrauchs- oder bedarfsorientiert
  • Vor-Ort- Beratung sowie Erstellung von Beratungsberichten zur Beantragung von KfW Fördermitteln
Energieausweis
Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung – EnEV wird der Energieausweis auch im Gebäudebestand verpflichtend.
Energieausweise für Wohngebäude sind gem. §29 EnEv für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 seit dem 1. Juli 2008 zugänglich zu machen. Für ein Baufertigstellungsjahr ab 1966 sind Ausweise ab dem 1. Januar 2009 zugänglich zu machen; für Nichtwohngebäude ab dem 1. Juli 2009.